Unsere Vereinssatzung

Präambel

Velonia e.V. ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Köln und zielt darauf ab, die kaum vorhandene Infrastruktur für Radreisende (mit) aufzubauen, zu pflegen und (Menschen miteinander) zu vernetzen. Den für die Versorgung der Radreisenden notwendigen Raum gestalten – generationenübergreifend und vielfältig – Menschen, die in oder rund um Köln leben, um diverse kommunalkölsche Perspektiven einzubeziehen und so authentisch einen Beitrag für die Attraktivität der Metropole Köln zu leisten. Jegliche Vereinstätigkeit orientiert sich an den übergeordneten Leitlinien: Velonia ist transkulturell, solidarisch und umweltbewusst.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet Velonia e.V.
  2. Velonia hat seinen Sitz in Köln.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Velonia verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck von Velonia ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Klimaschutzes und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch…
    • die Realisierung der Vereinsleitlinien: Velonia ist transkulturell, solidarisch und umweltbewusst.
    • die Schaffung einer alternativen Infrastruktur und Begegnungsstätte für Radreisende und Menschen in Köln. Hierzu zählt insbesondere die Gestaltung und der Betrieb eines Vereinsgeländes, in dem unter anderem Radreisende preiswert verpflegt, untergebracht, vernetzt und unterhalten werden.
    • die Berücksichtigung der Bedürfnisse von Radfahrenden und Vereinsmitgliedern. Velonia setzt sich aktiv für die Gestaltung und Verstetigung der nachhaltigen Mobilität in der Stadt Köln ein.
    • die Konzeptionierung und die Initiierung von Aktionen in Anlehnung an die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen.
    • den Austausch diverser Lebensformen und das Angebot von vielfältigen (Mikro-) Fortbildungen, Workshops, Kursen und Veranstaltungen im Rahmen eines transkulturellen Lern- und Begegnungsortes zur generationenübergreifenden Persönlichkeitsentwicklung und zur gesellschaftlichen Weiterentwicklung.
    • die Kooperation mit u. a. Vereinen, Verbänden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts und sonstigen Organisationen, z.B. nichtrechtsfähigen Vereinen, Unternehmungen, Gruppen und Schulen.
    • das Einwerben von Spenden, die Beschaffung von Finanzierungsmitteln, die (Teil-) Vermietung des Vereinsgeländes und die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Velonia ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Die Mittel von Velonia dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Velonia darf keine Person durch Ausgaben, die seinen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 7 Mitglieder

  1. Mitglieder können werden…
    • als Einzelmitglieder: Einzelpersonen.
    • als körperschaftliche Mitglieder: Vereine, Verbände, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und sonstige Organisationen, z. B. nichtrechtsfähige Vereine, Unternehmungen, Gruppen und Schulen, wenn ihre Satzung und Tätigkeit nicht im Widerspruch zu den satzungsmäßigen Zielen von Velonia stehen.
    • als fördernde Mitglieder: Einzelpersonen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Behörden, Verbände, Unternehmen und sonstige Organisationen.
  2. Es wird zwischen aktiven und passiven Einzelmitgliedern differenziert. Aktive Mitglieder bringen sich nachweislich in den Ressorts nach § 13 ein und partizipieren so am Tagesgeschäft von Velonia. Passive Mitglieder unterstützen dagegen mit ihrer Mitgliedschaft die Vision und die Ideale von Velonia. Der Wechsel von der passiven zur aktiven Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen, indem der Vorstand schriftlich oder via E-Mail informiert wird. Der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft bedarf einer Vorlaufzeit von vier Wochen. Es müssen der Vorstand und der Vorsitz des entsprechenden Ressorts nach § 13 schriftlich oder via E-Mail informiert werden.

§ 8 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Mitgliedschaft nach § 7 Abs. 1 sind schriftlich oder als Foto bzw. Scan digital zu stellen. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag wird schriftlich oder via E-Mail mitgeteilt. Einer Begründung bedarf es nicht. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch eingelegt werden, der schriftlich beschieden wird. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
  2. Über die Höhe und Fälligkeit des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Die Mitgliedschaft wird für ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich ohne eine Austrittserklärung automatisch jeweils um ein weiteres Jahr. Der Austritt von Mitgliedern kann mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor Ende der Vertragsverlängerung schriftlich erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist vollständig zu bezahlen.
  5. Mitglieder nach § 7 (1) können ausgeschlossen werden:
    • wenn diese mit der Zahlung eines Beitrags trotz Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand sind,
    • bei schwerwiegender Schädigung des Ansehens oder der Interessen von Velonia,
    • bei unehrenhaftem Verhalten, indem diese als persönliche Mitglieder selbst oder als körperschaftliche Mitglieder durch deren Repräsentation bzw. Teilnehmenden einer Gruppe auf dem Gelände von Velonia Gewalt androhen oder dazu aufrufen, die Integrität von Personen durch sexuelle Grenzüberschreitungen oder in sonstiger bedeutsamer Weise verletzen sowie auch außerhalb von Einrichtungen von Velonia zu Gewalttaten aufrufen oder sich an diesen beteiligen, deren Verherrlichung oder Billigung zum Ausdruck bringen, den Holocaust leugnen, sich bewusst rassistisch, ableistisch, sexistisch oder antisemitistisch verhalten oder sich entgegen der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Wort, Schrift oder in sonstiger Weise betätigen.
  6. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter der von ihm zuletzt genannten Anschrift in Textform mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat durch das Mitglied in Textform Einspruch eingelegt werden, über den schriftlich entschieden wird. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Davon unberührt bleiben Ansprüche gegen das Mitglied auf bis zur Beendigung dessen Mitgliedschaft entstandene, jedoch von diesem noch nicht gezahlte Beiträge.

§ 9 Wirtschaftsführung

  1. Velonia finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus dem Betrieb von Velonia, Spenden und Zuschüsse, Investitionszuschüsse des Bundes, des Landes und der Kommunen.
  2. Velonia darf nach der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung Rücklagen bilden, soweit und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung von Rücklagen besondere Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  3. Velonia stellt ab dem zweiten Geschäftsjahr einen Wirtschafts-, Investitions- und Finanzplan (Budget) auf, in dem die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sowie die beabsichtigten Investitionen und ihre Finanzierung darzustellen sind. Die Mitgliederversammlung muss die Finanzplanung genehmigen.
  4. Die Geschäftstätigkeit ist sparsam und wirtschaftlich zu führen und so zu planen, dass die stetige Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben gesichert ist.
  5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Sofern es sich um Dienstverträge mit dem oder Aufwandsentschädigungen für den Vorstand handelt, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
  8. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  9. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  10. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 10 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung (§ 11), der Vorstand (§ 12) und die Ressorts (§ 13).

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen aktiven und passiven Mitgliedern nach § 7 (2) zusammen. Alle aktiven und passiven Mitglieder haben dasselbe Stimmrecht.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind verbindlich für Velonia.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere in folgenden Fällen:
    1. Änderung der Satzung.
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes.
    3. Wahl des Vorstandes und die den Ressorts vorstehenden Personen.
    4. (Re-) Organisation von Ressorts nach § 13 (1).
    5. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
    6. Entscheidung über Einsprüche gegen eine Ablehnung der Aufnahme nach § 8 (1) oder einen Ausschluss von Mitgliedern nach § 8 (5).
    7. Beschluss einer Wahlordnung und Bestellung eines Wahlvorstandes.
    8. Entlastung des Vorstandes.
    9. Wahl von bis zu zwei Kassenprüfenden, die keine Vorstandsmitglieder sind.
    10. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
  4. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten zuständig, die ihr nach Recht und Gesetz obliegen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitz unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung per E-Mail einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens aber einmal im Jahr. Alle aktiven und passiven Mitglieder haben die Möglichkeit, Terminpräferenzen an den Vorstand zu übersenden.
  6. Eine Mitgliederversammlung muss binnen acht Wochen einberufen werden, wenn mindestens 20% der Anzahl sämtlicher aktiver und passiver Mitglieder der Mitgliederversammlung dieses durch schriftlichen Antrag mit Beschlussvorschlag verlangen.
  7. Eine satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  8. Anträge von Mitgliedern zu einem in der Tagesordnung nicht vorgesehenen Punkt sind bis zum Anbruch der Mitgliederversammlung, satzungsändernde Anträge mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit einem begründeten Beschlussvorschlag einzureichen.
  9. Wahlen zum Vorstand finden einzeln und geheim statt. Wahlvorschläge für den Vorstand sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich einzureichen.
  10. Wahlen zur Kassenprüfung finden in Plenum und offen per Handzeichen statt. Die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfenden, die keine Vorstandsmitglieder sind, erfolgt für jeweils zwei Jahren.
  11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen bleiben für die Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen muss neu gewählt werden. Es wird offen abgestimmt.
  12. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung nach § 11 (3) Nr. 1 und der Auflösung von Velonia nach § 11 (3) Nr. 10 bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie zu diesem Zweck mindestens zwei Monate vorher einberufen wurde.
  13. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitz geleitet. Ist dieser verhindert, hat die Leitung durch eine der beiden Stellvertretungen zu erfolgen.
  14. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die protokollführende Person wird von der Versammlungsleitung bestimmt. Die protokollführende und  die versammlungsleitende Person unterzeichnen das Protokoll. Die Versammlungsleitung verwahrt das unterschriebene Protokoll und stellt eine Kopie für alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung zur Verfügung.
  15. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangspasswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Gesamtvorstand und dem engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus maximal 9 Mitgliedern und zwar aus einem Vorsitz, zwei Stellvertretungen, einer Kassenführung und fünf den Ressorts vorstehenden Personen.
  3. Der engere Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der aus dem Vorsitz, zwei Stellvertretungen und der Kassenführung besteht.
  4. Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Mitgliedern des engeren Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit mittels Kooptation ein neues Mitglied gewählt.
  6. Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Führung der Vereinsgeschäfte und für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sich nicht aus Gesetz oder Satzung eine andere Zuständigkeit ergibt. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er kann die Erledigung einzelner Aufgaben dem Vorsitz oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
  7. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Festlegung der wirtschaftlichen Ziele des Vereins,
    2. Festlegung einer Geschäftsordnung,
    3. regelmäßiger Jour Fixe, um (wochen-) aktuelle Anlässe zu diskutieren,
    4. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern, bei denen Zweifel daran bestehen, ob ihre Satzung und Tätigkeit nicht im Widerspruch zu den satzungsmäßigen Zielen von Velonia stehen,
    5. Vorbereitung, Einladung und Unterrichtung der Mitgliederversammlung,
    6. Erstellung eines Wirtschafts-, Investitions- und Finanzplans für jedes Geschäftsjahr,
    7. und die Ernennung von Mitgliedern nach § 7 (1).
  8. Der engere Vorstand beschließt über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken sowie die Aufnahme von Darlehen und entscheidet über außerordentliche Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden im Sinne des § 26 BGB.
  9. Die Vorsitzenden berufen den Gesamtvorstand oder den engeren Vorstand nach Bedarf ein oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt.
  10. Der Gesamtvorstand und der engere Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  11. Der Gesamtvorstand berät mindestens einmal jährlich.
  12. Der Gesamtvorstand und engerer Vorstand werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Bei Dringlichkeit darf die Ladungsfrist nicht kürzer als drei Tage sein.

§ 13 Ressorts

  1. Velonia verfügt über eine klare Strukturierung in distinktive Ressorts:
    • Infrastruktur
    • Verwaltung
    • Kommunikation & Netzwerk
    • Aktionen
    • Förderung & Konzept
  2. Jedes Ressort erhält die Möglichkeit, eine eigene Geschäftsordnung zu formulieren, um sich in Hinblick auf ihre Organisation und Ausführung zu strukturieren.
  3. Jedem Ressort steht eine Person vor. Diese Person wird bei der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und ist Teil des Gesamtvorstandes. Wiederwahlen sind zulässig. Dementsprechend vertritt die jeweils vorstehende Person das Ressort und die alle darin engagierten aktiven Mitglieder vereinsintern.
  4. Über eine digitale Plattform werden abgeschlossene, laufende und künftige Projekte dokumentiert, evaluiert und für alle aktiven Vereinsmitglieder transparent einsichtig.
  5. Alle aktiven Mitglieder engagieren sich in den jeweiligen Ressorts. Es ist möglich, sich in mehreren Ressorts gleichzeitig zu engagieren.

§ 14 Verwaltung des Vereinsvermögens

  1. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen von Velonia.
  2. Bei Auflösung von Velonia oder bei Wegfall seiner gemeinnützigen Zwecke geht das Vermögen in die Verwaltung des für die Jugendhilfe zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über, das es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

  1. Diese modifizierte Satzung tritt im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 04.05.2021 in Kraft.